Satzung
Sängervereinigung Liederkranz Kemnat 1842 e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen »Sängervereinigung Liederkranz Kemnat 1842 e.V." (abgekürzt: SVG Liederkranz Kemnat) und hat seinen Sitz in Ostfildern / Kemnat.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs. Dieses wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten regelmäßiger Chorproben und das Veranstalten von Konzerten.
§3 Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Dachorganisationen
Der Verein ist Mitglied im Chorverband Filder 1882 e.V., im Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. und im Deutschen Chorverband.
§5 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.
Mitglieder können Personen werden, die den Verein aktiv oder fördernd unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder um das Vereinswesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sollen die Interessen des Vereins nach innen und nach außen vertreten.
Die aktiven Mitglieder sollen regelmäßig an den Chorproben teilnehmen.
§7 Ende der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Mitgliedern, die durch den Vorstand ausgeschlossen werden, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.
§8 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Den Zahlungsmodus bestimmt die Hauptversammlung. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Beitragshöhe einzelner Mitglieder ermäßigen oder deren Beitragszahlung aussetzen.
§9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
einem / einer Vorsitzenden
einem/einer oder mehreren StellvertreterInnen
1 KassiererIn
Die Mitglieder des Vorstands sind – jeder von ihnen einzeln – zur Vertretung des Vereins berechtigt, und zwar gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung – jeder einzeln – auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 10 Vergütungen
Alle Vereinsämter (Organe des Vereins) - z. B. Vereinsvorstände, Kassierer / Kassiererin, Schriftführer / Schriftführerin usw. - werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 10, Satz 1 beschließen, dass den Organen des Vereins (einzeln oder alle) für seine entsprechende Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§11 Der Chorleiter
Der musikalische Leiter des Vereins wird vom Vorstand und den aktiven Mitgliedern bestimmt. Die Anstellung und Vergütung vereinbart der Vorstand. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich.
§12 Zuständigkeit des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Abwicklung der Mitgliederversammlung sowie die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dieses nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist.
Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§13 Die Mitgliederversammlung
Die regelmäßig am Ende eines Geschäftsjahres abzuhaltende Mitgliederversammlung wird als Hauptversammlung bezeichnet. Nach Bedarf kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dieses tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt und begründet. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben.
Der Termin und der Ort für die Versammlungen ist vom Vorstand festzusetzen und mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern durch die örtliche Presse bekannt zu geben.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Alle Beschlüsse – mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins (§18) – werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind bis 8 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
Die Wahl des Vorstands
Die Wahl von zwei KassenprüferInnen
Die Festsetzung des Jahresbeitrages für die aktiven und fördernden Mitglieder
Den Zahlungsmodus
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Erledigung der gestellten Anträge
Die Festlegung der Vergütungen nach § 10
Verbindliche Festlegung von Organisationsteams für die anstehenden Veranstaltungen des betreffenden Chorjahres
Außerdem kann die Mitgliederversammlung über Angelegenheiten entscheiden, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
§15 Berichterstattung und Entlastung
Der Vorstand erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der/die SchriftführerIn gibt einen Protokollbericht, der/die KassiererIn einen Bericht über die Kassenlage, der Chorleiter über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr.
Dem Vorstand kann dann nach Anhören der Kassenprüfer auf Antrag Entlastung erteilt werden.
§16 Geschäftsordnung
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung aufstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufes bestimmt werden.
Die Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Altenhilfe Ostfildern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§19 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 14.1.1983 beschlossen und am 17.1.1995, am 14.09.2010 sowie am 15.03.2016 neu gefasst. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung ins Vereinsregister.
Ostfildern 4 - Kemnat, den 16. Februar 1983
Werner Ettischer Hedwig Paschenda
Gerhard Kauffmann Helmut Paschenda
Inge Kleck Emil Ruthardt
Artur Weber
73760 Ostfildern-Kemnat, den 14.09.2010
Axel Bange Angelika Cattarius
Astrid Okon Marion Szupra
73760 Ostfildern-Kemnat, den 15.03.2016
Astrid Okon Brigitte Bathelt-Väth
Marion Stiller-Okon Uschi Haasis